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§ 37 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung



(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) 1Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder

2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,

muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. 2Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. 3Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 37 IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2150
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 6 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
aktuellvor 25.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a IfSG Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung (vom 09.12.2022)
... Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die sonst zuständige Behörde nach § 37 Absatz 3 und 4. infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde ...
§ 38 IfSG Verordnungsermächtigung (vom 09.12.2022)
... das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genügen, 2. welchen Anforderungen Wasserversorgungsanlagen entsprechen ... c) die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen, d) Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen des Wassers ... e) die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch nach § 37 Absatz 3 , f) Maßnahmen des Betreibers zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ... der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen, g) die Maßnahmen des Betreibers zur Anwendung des ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, ... Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, 2. dass und wie die Schwimm- oder Badebecken, die Schwimm- oder ... in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, 4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur ... zur Verfügung gestellt werden darf und 5. dass für die Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom ... worden sind. Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Wassers in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt festgestellt ...
§ 39 IfSG Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde (vom 09.12.2022)
... die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um 1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, 2. Gefahren ... menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne ... von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer ...
§ 40 IfSG Aufgaben des Umweltbundesamtes (vom 27.06.2020)
... zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können. ...
§ 54b IfSG Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt (vom 09.12.2022)
... die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
V. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 748, 2062
 
Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 5 TrinkwV Allgemeine Anforderungen
... Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser gelten als erfüllt, wenn 1. bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2150
Artikel 1 IfSGÄndG
... Wörter „oder die sonst zuständige Behörde" eingefügt. 3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken ... das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genügen, 2. welchen Anforderungen Wasserversorgungsanlagen entsprechen ... c) die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen, d) Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen des ... die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch nach § 37 Absatz 3 , f) Maßnahmen des Betreibers zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ... der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen, g) die Maßnahmen des Betreibers zur Anwendung des ... 6. In § 54b wird das Wort „ortsfeste" gestrichen und wird die Angabe „ §§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 15a, 37 bis 39" ersetzt. 7. In ... und wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 15a, 37 bis 39" ersetzt. 7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter ...

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung". h) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den ... h) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „ § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder ... (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt." 21. § 37 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Wörter „von Schwimm- oder Badebeckenwasser" durch die Wörter „des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „von ... Wörter „von Schwimm- oder Badebeckenwasser" durch die Wörter „des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Wassers" und die Wörter „den Regeln der Technik" durch die ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 36 Absatz 1 und 2, 3. hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 37 Absatz 3 und 4. infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde ...

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 6 PpSG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 36 Absatz 1 und 2, 3. hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 37 Absatz 3 und 4. infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde ... (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt." 4. § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 5. § 41 Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 6. ...

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind." 22. § 56 wird wie folgt geändert: ...