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Änderung § 37f WpHG vom 01.11.2007
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§ 37f WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 37f WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung |
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(Text alte Fassung) § 37f Überwachung der Informationspflichten | (Text neue Fassung)§ 37f (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu überwachen. § 35 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 36 Abs. 1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu erstrecken. |
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