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Änderung § 38 SGB VI vom 01.01.2012

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§ 38 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 38 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte


vorherige Änderung

 


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.


 
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