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Artikel 3a - Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften (PassGuaÄndG k.a.Abk.)
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 (Nr. 35); 2007 I. 2316
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 10
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Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes
§ 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
- sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
- 2.
- mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
- 3.
- sie
- a)
- Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
- b)
- als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- c)
- als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
- d)
- als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
- aa)
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
- bb)
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält."
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Zitierungen von Artikel 3a Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a PassGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 11 FGG-RG Änderung des Transsexuellengesetzes
... Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert: 1. In ...
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