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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Kapitel 2 Aufgaben
§ 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt
§ 4 wird in 19 Vorschriften zitiert
(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahndungsamt darum ersucht oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.
(2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit
- 1.
- zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
- 3.
- zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.
(3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen mit
- 1.
- zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie
- 3.
- zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten.
§ 5 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter
§ 5 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.
(2) 1Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten. 2Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten
- 1.
- Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Behörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
- 2.
- regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.
(4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminalamt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
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