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§ 4 - Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)

Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 311-19 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4 Prognose- und Planungszeiträume



(1) 1Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2Dies wird vermutet, wenn

1.
der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,

2.
der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und

3.
der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

(2) 1In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in

1.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten,

2.
§ 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und

3.
§ 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monaten

ein Zeitraum von vier Monaten. 2Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 SanInsKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2022Artikel 9 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
vom 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 10 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
aktuell vorher 01.10.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
vom 25.09.2020 BGBl. I S. 2016
aktuellvor 01.10.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SanInsKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SanInsKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 9 GüRegAbG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz - SanInsKG)". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Prognose- und Planungszeiträume". b) Der Wortlaut wird Absatz 1.  ... 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist." 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Höchstfrist für ...

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 25.09.2020 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 COVInsAGÄndG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt." 3. § 4 wird ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... 3 ausgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 3. Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt: „§ 4 Prognosezeitraum für die ... 3. Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt: „ § 4 Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung Abweichend von § 19 ...