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§ 4 - Embryonenschutzgesetz (ESchG)
G. v. 13.12.1990 BGBl. I S. 2746; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
- 2.
- es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
- 3.
- wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
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