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§ 4 - Frequenzverordnung (FreqV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3326 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372
Geltung ab 31.08.2013; FNA: 900-15-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 31.08.2013; FNA: 900-15-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Amateurfunkdienst
Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; - 2.
- Amateurfunkdienst über Satelliten
Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; - 3.
- Erderkundungsfunkdienst über Satelliten
Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem- a)
- Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
- b)
- ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,
- c)
- diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören, oder
- d)
- die Sonden auch abgefragt werden können;
- 4.
- Ferner Weltraum
Weltraum in Entfernungen von der Erde, die gleich groß oder größer sind als 2.000.000 Kilometer; - 5.
- Fester Funkdienst
Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten; - 6.
- Fester Funkdienst über Satelliten
Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen; - 7.
- Flugnavigationsfunkdienst
Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen; - 8.
- Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten
Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; - 9.
- Funkdienst
Gesamtheit der Funknutzungen, deren Verwendungszweck ein wesentliches gemeinsames Merkmal besitzt; - 10.
- Intersatellitenfunkdienst
Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten; - 11.
- ISM-Anwendung
Nutzung elektromagnetischer Wellen durch Geräte oder Vorrichtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung von Hochfrequenzenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke, die nicht Funkanwendung ist; - 12.
- Mobiler Flugfunkdienst
Mobilfunkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen; - 13.
- Mobiler Flugfunkdienst (OR)
Mobiler Flugfunkdienst (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist; - 14.
- Mobiler Flugfunkdienst (R)
Mobiler Flugfunkdienst (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist; - 15.
- Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten
Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen; - 16.
- Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (OR)
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Off-Route), der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs für die Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen und internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist; - 17.
- Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (R)
Mobiler Flugfunkdienst über Satelliten (Route), der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist; - 18.
- Mobiler Landfunkdienst
Mobilfunkdienst zwischen ortsfesten und mobilen Landfunkstellen oder zwischen mobilen Landfunkstellen; - 19.
- Mobiler Landfunkdienst über Satelliten
Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Land befinden; - 20.
- Mobiler Seefunkdienst
Mobilfunkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen; - 21.
- Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
Mobilfunkdienst über Satelliten, bei dem die mobilen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen; - 22.
- Mobilfunkdienst
Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen; - 23.
- Mobilfunkdienst über Satelliten
Funkdienst- a)
- zwischen mobilen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen,
- b)
- zwischen Weltraumfunkstellen, die für den Funkdienst nach Buchstabe a benutzt werden, oder
- c)
- zwischen mobilen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen;
- 24.
- Navigationsfunkdienst
Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation; - 25.
- Navigationsfunkdienst über Satelliten
Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen; - 26.
- Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; - 27.
- Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten
Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen; - 28.
- Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken auf festgelegten stabilen Frequenzen Zeitzeichen mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind; - 29.
- Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten
Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen; - 30.
- Ortungsfunkdienst
Funkdienst für Zwecke der Funkortung; - 31.
- Ortungsfunkdienst über Satelliten
Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei der eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen; - 32.
- Radioastronomiefunkdienst
Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie; - 33.
- Rundfunkdienst
- a)
- Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie
- b)
- Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen; die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität;
- 34.
- Rundfunkdienst über Satelliten
- a)
- Funkdienst, bei dem die Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und der Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen kann, sowie
- b)
- Funkdienst, dessen Funknutzungen die wesentlichen technischen Merkmale der Funknutzungen unter Buchstabe a besitzen; die Funknutzungen unter Buchstabe a genießen Priorität;
- 35.
- Seenavigationsfunkdienst
Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen; - 36.
- Seenavigationsfunkdienst über Satelliten
Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; - 37.
- Weltraumfernwirkfunkdienst
Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern. Diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet; - 38.
- Weltraumforschungsfunkdienst
Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden; - 39.
- Wetterhilfenfunkdienst
Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde; - 40.
- Wetterfunkdienst über Satelliten
Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung V. v. 21. Mai 2015 BGBl. I S. 780 m.W.v. 27. Mai 2015
Frühere Fassungen von § 4 FreqV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung vom 21.05.2015 BGBl. I S. 780 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FreqV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FreqV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreqV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 780
Artikel 1 FreqVÄndV
... vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 12, 15, 20 und 21 wird das Wort „Rettungsgerätfunkstellen" jeweils durch ...
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