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§ 4 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand



(1) 1Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. 2§ 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.

(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer größeren Renovierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13a unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.

(3) 1Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. 2Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.

(4) 1Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. 2Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.



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Frühere Fassungen von § 4 GEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 GEG Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (vom 01.01.2024)
... die der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient, b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder ...
§ 91 GEG Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude (vom 01.01.2024)
... 10 Absatz 2, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dienen. (2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen ... bis 71h anspruchsvoller als die dortigen Anforderungen oder b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind, ... 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), in der jeweils geltenden Fassung,". 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ... die der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,". b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie ... 71 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 56" durch die Wörter „ § 4 Absatz 4 oder § 9a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... „im Falle des § 56" durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:  ... „im Falle des § 56" durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a" ersetzt. 35. § 96 wird wie folgt geändert: a) ...