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§ 4 - Kristallglaskennzeichnungsgesetz (KrGlasKennzG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.1971 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 355 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.12.1971; FNA: 772-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 30.12.1971; FNA: 772-2 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 4 Verwendung von zusätzlichen Symbolen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Symbole verwendet werden:
für Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ein rundes goldfarbenes Etikett mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;
für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) ein quadratisches silberfarbenes Etikett mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;
für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.
(2) Die Symbole und die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.
Zitierungen von § 4 Kristallglaskennzeichnungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KrGlasKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrGlasKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KrGlasKennzG Ordnungswidrigkeiten
... Kennzeichnung der Glasart nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder andere als in § 4 Abs. 1 beschriebene Symbole verwendet, 2. entgegen § 3 Abs. 2 ... oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen verwendet, 3. entgegen § 4 Abs. 3 für Erzeugnisse, die nicht die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale aufweisen ... für die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet werden, eines der in § 4 Abs. 1 beschriebenen Symbole verwendet, 4. entgegen § 5 Nr. 1 es ...
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