Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Ladesäulenverordnung (LSV)

V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
| |

§ 4 Punktuelles Aufladen



1Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. 2Dies stellt er sicher, indem er

1.
an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

a)
ohne direkte Gegenleistung, oder

b)
gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

2.
an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe

a)
die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und

b)
einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.

3Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. 4§ 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 4 LSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 02.11.2021 BGBl. I S. 4788
aktuell vorher 14.06.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
aktuellvor 14.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 LSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LSV Kompetenzen der Regulierungsbehörde (vom 01.01.2022)
... Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 regelmäßig überprüfen. (2) Die Regulierungsbehörde kann ... wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird. (3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines ... wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht ...
§ 7 LSV Ladepunkte mit geringer Ladeleistung (vom 14.06.2017)
... einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ...
§ 8 LSV Übergangsregelungen (vom 24.06.2023)
... 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen. (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden ... 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen. (3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen ... Betrieb genommen worden sind, sind 1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden, 2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Für Ladepunkte, ... (4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...
§ 9 LSV Anwendungsbestimmungen (vom 24.06.2023)
... zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 3. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... genommen worden sind, sind 1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden, 2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Für Ladepunkte, ... (4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 3. Folgender § ... „§ 9 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...

Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130)" ersetzt. 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 Punktuelles Aufladen Der Betreiber eines ... ersetzt. 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „ § 4 Punktuelles Aufladen Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen ... Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss." 5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden ... einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem ... die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
...  h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Elektromobilen" ... durch die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 " ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ... wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird. (3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines ... wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht ... 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen. (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden ... 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen. (3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden ...