§ 4 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 (SVRechGrV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2665 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-4-25 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 57.600 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2017 beträgt 52.200 Euro.



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