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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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§ 4 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 4 Führung eines Zertifikatsverzeichnisses
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens fünf weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Signaturgesetzes zu führen.
(2) Ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens 30 weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikates endet, in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Signaturgesetzes zu führen.
(3) Im Falle der Übernahme von qualifizierten Zertifikaten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung V. v. 15. November 2010 BGBl. I S. 1542 m.W.v. 23. November 2010
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Frühere Fassungen von § 4 SigV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.11.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung vom 15.11.2010 BGBl. I S. 1542 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise (vom 23.11.2010)
... Zertifikats und vor Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 vorzunehmen. (2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein ...
§ 7 SigV Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
... und der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Zeit im Zertifikatsverzeichnis nach § 4 eindeutig kenntlich zu ...
§ 8 SigV Umfang der Dokumentation (vom 23.11.2010)
... (3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4 Abs. 1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens ... und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum aufzubewahren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis ...
§ 13 SigV Festsetzung und Erhebung von Beiträgen
... entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 1 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet. Die Beitragspflichtigen haben ... entsprechend der Zahl der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate, die nach § 4 Abs. 2 im Zertifikatsverzeichnis zu führen sind, zugeordnet. (4) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542
Artikel 1 2. SigVÄndV Änderung der Signaturverordnung
... schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 ...
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