Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
| |
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
| |
§ 4 Rechtfertigung
(1) 1Neue Arten von Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen oder Kontaminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. 2Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.
(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen.
(3) Die in Anlage XVI genannten Tätigkeitsarten sind nicht gerechtfertigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 4. Oktober 2011 BGBl. I S. 2000 m.W.v. 1. November 2011
Anzeige
Frühere Fassungen von § 4 StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
... auf die Umweltauswirkungen, dem Umgang nicht entgegenstehen und 10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Umgang nicht entgegensteht. (2) Für eine Genehmigung ...
§ 13 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
... dem beabsichtigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen und 7. § 4 Abs. 3 der beabsichtigten Errichtung nicht ...
§ 14 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
... dem beabsichtigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen und 10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht entgegensteht. Es gilt § 9 Abs. 5 ...
§ 25 StrlSchV Verfahren der Bauartzulassung (vom 01.11.2011)
... öffentliche Interessen der Bauartzulassung entgegenstehen oder 4. § 4 Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht. (4) Die Bauartzulassung ist auf ...
§ 107 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung (vom 01.11.2011)
... die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 erfüllt sind und 6. § 4 Abs. 3 dem Zusetzen nicht entgegensteht. Für Genehmigungsverfahren nach ...
§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen
... Behörde kann diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 4 , 5, 6, 30 bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur ...
§ 117 StrlSchV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... gelten diese niedrigeren Festsetzungen fort. (2) Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage II Nr. 1 oder § 17 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom ... aufzubewahren. (6) Die Herstellung von Konsumgütern, die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b, c, d der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 genehmigungsfrei war ... vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt worden ist, gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und Anlage III Teil B Nr. 4, ... ausgelaufen war und die nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 weiterbetrieben wurden, dürfen weiter ...
Anlage XVI StrlSchV (zu § 4 Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten (vom 01.11.2011)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ) Anlage XVI (zu § 4 Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten". 2. § 3 ... radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden;". 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die in Anlage XVI genannten ... 65. Folgende Anlage XVI wird angefügt: „Anlage XVI (zu § 4 Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten Teil A: Anwendung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/871/a11670.htm