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Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG)

G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 BeWeAusbFG Artikel 19

Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 6 werden die Wörter „die Artikel 4, 6, 8, 10, 12 und 14" durch die Angabe „Artikel 4" ersetzt.

2.
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Juli 2021 in Kraft."

3.
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 SozSchPG II Artikel 20

Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 EntsRLUG Artikel 3