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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung (FAgrBaumPrV k.a.Abk.)
V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch § 26 V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643
Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.1993; FNA: 806-21-7-39 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsteil Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die notwendigen Kenntnisse besitzt, Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen, und eine Baumschadensdiagnose vornehmen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Funktion, Aufbau, Entwicklung, Altersstadien und Lebensvorgänge von Bäumen und die ökologische Bedeutung von Bäumen,
- 2.
- natürliche Standortfaktoren und ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung von Bäumen,
- 3.
- Verwendung von Bäumen und von Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche,
- 4.
- Beurteilung der Pflanzenqualität, Gütebestimmungen,
- 5.
- Ursachen und Erkennungsmerkmale von Baumschäden, Baumschadensdiagnose,
- 6.
- Aufgaben, Ziele und Bereiche der Baumpflege und Baumsanierung,
- 7.
- Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes bei der Baumpflege und Baumsanierung,
- 8.
- Materialien sowie Maschinen und Geräte zur Schadensdiagnose sowie zur Baumpflege und Baumsanierung,
- 9.
- Kriterien zur Baumerhaltung und baumpflegerische Bewertungen.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.
(4) Als praktische Arbeit ist eine Baumschadensdiagnose selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgespräches soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 5 Prüfungsteil Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und einschlägiger Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung besteht aus zwei Arbeitseinsätzen aus den nachfolgenden Arbeitsbereichen:
- 1.
- Baumpflegemaßnahmen,
- 2.
- Sanierungsmaßnahmen im Baumumfeld,
- 3.
- Baumsanierungsmaßnahmen.
(3) Die zwei Arbeitseinsätze sollen einschließlich der Prüfungsgespräche insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern.
§ 6 Prüfungsteil Wirtschaft, Recht und Soziales
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Leistungsbeschreibung für Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten,
- 2.
- Ausschreibung, Kalkulation und Vergabewesen,
- 3.
- Arbeitsorganisation,
- 4.
- Abnahme, Abrechnung und Gewährleistung,
- 5.
- Zustandekommen von Rechtsgeschäften und Haftungsrecht,
- 6.
- Rechtsvorschriften zur Durchführung von Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten, Bestimmungen des Arbeits-, Betriebsverfassungs-, Sozial- und Arbeitsförderungsrechts,
- 7.
- berufsständische Organisationen und Gewerkschaft.
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
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