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Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)


Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 SGB II offen

§ 52a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung" eingefügt.

2.
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

3.
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist." gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 SGB VIII offen

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst:

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister".

2.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen."


Artikel 6 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 UVG offen

Dem § 6 Absatz 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die zuständigen Stellen Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen."


Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 SGB XII offen

Dem § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Die für die Ausführung dieses Buches zuständigen Stellen dürfen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen."