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Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie (ArbZAusnV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.07.1968 BGBl. I S. 885; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 28.07.1968; FNA: 7107-4 Sonntagsruhe

§ 4



(1) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden, ist in einem im Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens 13 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 72 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalendersonntag umfassen muß.

(2) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 beschäftigt werden, ist in einem im Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalendersonntag umfassen muß.

(3) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 beschäftigt werden, ist an mindestens 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalendersonntag umfassen muß. Auf Grund eines Tarifvertrages oder, soweit eine solche Regelung nicht besteht, auf Grund einer Betriebsvereinbarung kann die Dauer der Ruhezeit für höchstens 9 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt werden. Die arbeitsfreien Sonntage sind nach Maßgabe der betrieblichen Verhältnisse und der Schichtpläne im voraus festzulegen.

(4) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 beschäftigt werden, ist an den Weihnachtsfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 64 Stunden, die am 24. Dezember spätestens um 14 Uhr beginnen muß, am 1. Januar eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden, die am 31. Dezember um 18 Uhr beginnen muß, an den Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von jeweils mindestens 48 Stunden und am 1. Mai eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden zu gewähren.

(5) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von angemessener Dauer zu gewähren. Sie muß für mindestens die Hälfte dieser Arbeitnehmer mindestens 40 Stunden betragen und in der Zeit von 6 Uhr des den Feiertagen vorangehenden Tages bis 6 Uhr des auf die Feiertage folgenden Tages liegen.


§ 5



(1) Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann, soweit es bisher gestattet war, auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden, wenn den Arbeitnehmern an Stelle der in § 4 Abs. 1 und 3 Satz 2 zu gewährenden freien Sonntage in einem im Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens 26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden gewährt wird, die den vollen Kalendersonntag umfaßt; § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Den Arbeitnehmern ist für die Beschäftigung an einem Sonntag eine ununterbrochene Ersatzruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben oder in der vorhergehenden Woche zu gewähren.


§ 6



(aufgehoben)


§ 7



(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 beschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind

a)
die nach § 4 Abs. 3 und 4 gewährten arbeitsfreien Sonn- und Feiertage sowie die Dauer und Lage der an diesen arbeitsfreien Tagen gewährten Ruhezeiten,

b)
die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhezeiten und deren Dauer.

(2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben.


§ 8



Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.