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§ 40 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem



Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 40 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 22.08.2024)
... 2) das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7 , Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln ...
Anlage 13 FeV (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 11.10.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) das Verhalten an öffentlichen ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... das Wort „Fahreignungs-Bewertungssystem" ersetzt. bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem ... bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem". cc) Die ... zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (zu § 40 )". bb) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 16 ... wie folgt gefasst: „Fahreignungs-Bewertungssystem". 5. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem ... 5. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Dem ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
...  39. Anlage 13 wird wie folgt gefasst: „Anlage 13 (zu § 40 ) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 4 52. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... laufende Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. ...