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Änderung § 45 SG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 SG, alle Änderungen durch Artikel 10 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 45 SG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Altersgrenzen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete 62. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberste, 2. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 57. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute, 5. die Vollendung des 54. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, | (Text neue Fassung) (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, 2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten. (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt: 1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, 2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, 3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, 5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, |
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind. | |
(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden. | (3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden. (4) 1 Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018. (5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. |
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