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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 3 Geschäftsführung
§ 45 Sprechstunden
§ 45 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Personalrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung derjenigen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, teilnehmen.
(3) 1In der Geschäftsordnung kann die Durchführung der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorgesehen werden. 2§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.
§ 46 Kosten der Personalratstätigkeit
§ 46 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) 1Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. 2Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
§ 47 Sachaufwand und Büropersonal
§ 47 wird in 4 Vorschriften zitiert
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge
§ 48 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. 2Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. 3Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.
§ 49 Verbot der Beitragserhebung
§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 50 Ehrenamtlichkeit
§ 50 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 51 Versäumnis von Arbeitszeit
§ 51 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 2Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
§ 52 Freistellung
§ 52 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(2) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
- 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
- 2.
- 601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
- 3.
- 1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder,
- 4.
- 2.001 bis 3.000 Beschäftigten vier Mitglieder,
- 5.
- 3.001 bis 4.000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
- 6.
- 4.001 bis 5.000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
- 7.
- 5.001 bis 6.000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
- 8.
- 6.001 bis 7.000 Beschäftigten acht Mitglieder,
- 9.
- 7.001 bis 8.000 Beschäftigten neun Mitglieder,
- 10.
- 8.001 bis 9.000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
- 11.
- 9.001 bis 10.000 Beschäftigten elf Mitglieder.
(3) 1Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 2Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. 3Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
(4) 1Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. 3Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.
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