Tools:
Update via:
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
§ 452 Beeidigung der Partei
§ 452 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. 2Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 481 Eidesleistung; Eidesformel
§ 481 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
Sie schwören
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
Ich schwöre es.
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=452%2C481&g=zpo