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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
- 1.
- in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,
- 2.
- den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und
- 3.
- die Ausbildung oder das Studium folgenden Anforderungen entspricht:
- a)
- eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 4.600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung,
- b)
- eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3.600 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder
- c)
- eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3.000 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird.
(2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifikation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht und den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.
(3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der antragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausgeübt hat.
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
- 1.
- die antragstellende Person einen im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist, und
- 2.
- die nachgewiesene Ausbildung
- a)
- nicht den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, oder
- b)
- den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person
- aa)
- eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c nachweist,
- bb)
- eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vorlegt und
- cc)
- die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat.
(2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
- 1.
- die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden ist,
- 2.
- die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen worden ist und
- 3.
- die antragstellende Person
- a)
- eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
- aa)
- theoretischen und praktischen Unterricht von in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,
- bb)
- mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet und
- cc)
- als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt hat, oder
- b)
- eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
- aa)
- in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,
- bb)
- mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war, und
- cc)
- die antragstellende Person durch einen im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist, dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung eine Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
- 1.
- einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
- a)
- von der früheren Tschechoslowakei verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
- b)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,
- c)
- von der früheren Sowjetunion verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
- d)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,
- e)
- vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet oder
- f)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen worden ist,
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antragstellende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und
- 3.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Hebammenberufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
- 1.
- die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,
- 2.
- die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
- 3.
- die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
- 1.
- die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,
- 2.
- die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht und
- 3.
- die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.
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