(1)
1Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den
§§ 45 und
46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig.
2Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
- 1.
- die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
- 2.
- kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
3§ 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
1Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat.
2§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
(1)
1Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen hat.
2Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat.
(2)
1Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt.
2Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des Antragsgegners auszustellen.
(3)
1Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner zuzustellen.
2Die Zustellung erfolgt von Amts wegen.
3Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(4)
1Die Entscheidung des Familienrichters, mit der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/1111 zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der
§§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
2Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 36 der
Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 37 der
Verordnung (EU) 2019/1111) und für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der
Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 Absatz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2019/1111) gilt
§ 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.