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§ 48 - Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 48
(1) 1Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe, dem hinterbliebenen Lebenspartner und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt mindestens um den folgenden Vomhundertsatz gemindert ist:
Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung insgesamt in v.H. eines Zwölftels des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags | Minderung um mindestens |
36 und mehr | 15 v.H. |
34 bis unter 36 | 14 v.H. |
32 bis unter 34 | 13 v.H. |
30 bis unter 32 | 12 v.H. |
28 bis unter 30 | 11 v.H. |
unter 28 | 10 v.H. |
2Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag der Minderung sind unter Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners festzustellen. 3Der nach der Tabelle maßgebende Vomhundertsatz der Minderung ist auf die Witwenversorgung zu beziehen, die sich ohne die Minderung im Sinne des Satzes 1 und ohne die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe ergäbe. 4Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive Witwenrente zu berechnen und danach das Ausmaß der Minderung festzustellen. 5Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. 6Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten auch als erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte.
(2) 1Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Höhe von zwei Drittel, bei Witwen, hinterbliebenen Lebenspartner und Waisen von Beschädigten mit Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder auf eine Pflegezulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt. 2Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von Beschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 90 hatten,
bei der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner ein Zwölftel,
bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,
bei der Vollwaise ein Achtzehntel
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ist die zu gewährende Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.
(3) 1Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen Lebenspartners gilt § 44 entsprechend. 2Als Abfindung wird der fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages gewährt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.
(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die Vorschriften für die Waisenrente.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 48 BVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 BVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BVG (vom 06.12.2019)
... (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53). (2) ...
§ 10 BVG (vom 21.12.2007)
... haben, c) den Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48 ), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51) ... hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48 ) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51) gewährt, um ... b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48 ) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen, sofern der ...
§ 16 BVG (vom 21.12.2007)
... Absatz 7), c) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48 ), Waisen (§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51), ... hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45 und 48 ) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 bis 51), wenn sie arbeitsunfähig werden, ...
§ 25d BVG (vom 29.12.2023)
... Regelungen. Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegenden Betrag der Grundrente. Satz 2 Nummer 5 erster Halbsatz ist nach dem ...
§ 48a BVG
... § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gelten nur, wenn der Beschädigte nach ... nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. (2) § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gelten hinsichtlich der ...
§ 78a BVG
... Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe ( § 48 ) und Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt werden. Die Vorschriften ...
§ 84 BVG
... Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung des § 48 unberührt. (2) Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 83 SEG Geldleistungen
... erhöht. (3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen. ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 81e SVG Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (vom 09.08.2019)
... Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes. (13) Neue Ansprüche, die sich auf ...
SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
§ 9 SVG-KOV-AnpV 2024 Höhe der Witwen-Grundrente
... 2023 geltenden Fassung beträgt 702 Euro. (2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie 562 ...
§ 11 SVG-KOV-AnpV 2024 Höhe der Waisen-Grundrente
... 306 Euro und für Vollwaisen 536 Euro. (2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie für Halbwaisen ...
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024)
... Pflegeausgleich nach § 40b, 13. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie 14. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52. ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 4 LPartRÜG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... neuen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Versorgung hätte." 13. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48 ) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen, sofern der ... Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt." 43. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 12 SozERG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten ...
Artikel 13 SozERG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Opferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 10a OEG Härteregelung (vom 01.07.2011)
... Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich ... des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung ...
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