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Artikel 4a - Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRechteG k.a.Abk.)
Artikel 4a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbehörden" die Wörter „und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen" eingefügt.
- 2.
- In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.
- 3.
- § 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgevertrag" durch das Wort „Versorgungsvertrag" und die Angabe „§ 111 Satz 2" durch die Angabe „§ 111 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 119b Satz 3" durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4a Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a PatRechteG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatRechteG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 14 GKV-VSG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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