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§ 5 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 5 Datengeheimnis



1Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.



 

Zitierungen von § 5 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BDSG Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (vom 01.09.2009)
... darauf hinzuweisen. (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5 , 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften ...
§ 41 BDSG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
... eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5 , 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung ... gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5 , 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich ...