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§ 5 - Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBG k.a.Abk.)
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1285 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 450-33 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 450-33 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.
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