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§ 5 - Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Lichtbild,
- 6.
- Unterschrift,
- 7.
- Größe,
- 8.
- Farbe der Augen,
- 9.
- Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden,
- 10.
- Staatsangehörigkeit,
- 11.
- Seriennummer und
- 12.
- Ordensname, Künstlername.
(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
(3a) 1Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. 2Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland" nicht zulässig.
(4) 1Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. 2Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
- 1.
- Abkürzungen
- a)
- „IDD" für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- „ITD" für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
- c)
- „IXD" für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- Familienname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Seriennummer,
- 5.
- Abkürzung „D" für deutsche Staatsangehörigkeit,
- 6.
- Tag der Geburt,
- 7.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 7a.
- Versionsnummer des Ausweismusters,
- 8.
- Prüfziffern und
- 9.
- Leerstellen.
(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
- die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
- 1a.
- der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
- 2.
- die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
- 3.
- die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.
(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
- die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
- 2.
- die Dokumentenart,
- 3.
- der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
- 4.
- die Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland und
- 5.
- der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.
(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.
(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(9) 1Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. 2Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 5 PAuswG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PAuswG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PAuswG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021)
... Ausweishersteller zuständig. (3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein ...
§ 10a PAuswG Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (vom 01.09.2021)
... Veranlassung durch den Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises in einem sicheren ...
§ 17 PAuswG Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises (vom 13.10.2023)
... werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. ...
§ 20 PAuswG Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 13.10.2023)
... 1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, ... und 2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6, 7 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich ... Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises erhoben werden, um das Alter ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
§ 45 BWO Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl (vom 18.09.2024)
... Kennzeichnung. Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen ...
§ 83 BWO Wiederholungswahl (vom 18.09.2024)
... verwendet werden sollen, 5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und 6. einem zwischenzeitlich ... und 6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes). Über die ...
Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 38 EuWO Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl (vom 15.05.2023)
... für die Kennzeichnung. Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder ...
Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 6 PAuswV Erfassung der Anschrift (vom 01.01.2021)
... Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im ...
§ 22 PAuswV Einrichtung (vom 01.11.2023)
... in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf den Chip des mobilen Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... ersetzt: „Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind ... verwendet werden sollen, 5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und 6. einem zwischenzeitlich ... und 6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes). Über die Zulässigkeit ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... „Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) ...
Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Artikel 1 PAuswGuPassGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... die Wörter „und des Ersatz-Personalausweises" eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „bis ...
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 3 eIDKGEG Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes
... § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert ...
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes
... nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ... Absatz 3b eingefügt: „(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein ... Veranlassung durch den Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises in einem sicheren ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises erhoben werden, um das Alter ...
Artikel 2 EIdNFG Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018
... § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 2 PassAuswMOG Änderung des Personalausweisgesetzes (vom 30.10.2024)
... „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 16" ersetzt. ... werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 ... 1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich sind, ... und 2. von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6, 7 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Personalausweises erforderlich ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 2 PassAuswRÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden." 3. In § 5 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Hauptwohnung" durch das Wort „Wohnung" ersetzt. 4. ...
Artikel 11 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 2. August 2021
... Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... folgt neu gefasst: „Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder ... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes , § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden." b) Absatz ...
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts. Hierzu ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 2 2. BMGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. 3. § 5 Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben. 4. Nach § ...
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