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§ 5 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 5 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus.
(2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn
- 1.
- die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen,
- 2.
- die Person unter 18 Jahre alt ist,
- 3.
- die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
- 4.
- die Person unter 21 Jahre alt ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst wird oder werden soll, oder
- 5.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.
(3) 1Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. 2In die Anmeldebescheinigung ist ein Hinweis auf die Möglichkeit abweichenden Landesrechts aufzunehmen.
(4) 1Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. 2Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.
(5) 1Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. 2Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. 3Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen. 4Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die Regelungen zur Anmeldung.
(6) 1Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. 2Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbescheinigung die Regelungen für die Anmeldebescheinigung. 4Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus, so dokumentiert sie den Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der Aliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf.
(7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.
Zitierungen von § 5 ProstSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ProstSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ProstSchG Anmeldepflicht für Prostituierte
... vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. (2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der ...
§ 6 ProstSchG Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung
... zu verbinden. (3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche ...
§ 37 ProstSchG Übergangsregelungen
... die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, gilt abweichend von § 5 Absatz 4 die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauffolgenden ... für drei Jahre; für die darauffolgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4. (7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals ...
Zitat in folgenden Normen
Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930
§ 3 ProstAV Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
... 3. einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes , 4. einem Verlust der Anmeldebescheinigung und 5. einer Berichtigung von ...
§ 6 ProstAV Datenübermittlung
... nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes , so sind bei der Datenübermittlung die geänderten Daten kenntlich zu machen. ...
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