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§ 5 - Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen



(1) Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

(2) 1Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 2§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 5 TDDDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021 (06.07.2022)Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
vom 30.06.2022 BGBl. I S. 1045

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TDDDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TDDDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TDDDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TDDDG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, 2. entgegen ... eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder 3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045
Berichtigung TKMoGB
... 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, ist wie folgt zu berichtigen: a) In § 5 Absatz 1 sind die Wörter „(§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes)" durch die ...