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§ 5 - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 5 Urlaubsdauer



(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,

2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder

3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder

2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung

um ein Zwölftel gekürzt.

(4) 1Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. 2Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. 3Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) 1Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. 2Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. 3In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.

(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

(8) 1In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. 2Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. 3Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.

(9) 1Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. 2Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. 3Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.





 

Frühere Fassungen von § 5 EUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
aktuell vorher 14.12.2012Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
aktuell vorher 01.01.2009 (24.07.2009)Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 21.07.2009 BGBl. I S. 2104
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1684
aktuell vorher 01.03.2006Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
vom 23.02.2006 BGBl. I S. 427
aktuellvor 01.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a EUrlV Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung (vom 29.11.2014)
... Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für ...
§ 12 EUrlV Zusatzurlaub (vom 29.11.2014)
... Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (2) Soweit Beamtinnen und Beamte die ... auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern ... und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Post-Arbeitszeitverordnung (PostAZV)
V. v. 09.12.2003 BGBl. I S. 2495; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276
§ 9 PostAZV Lebensarbeitszeitkonten (vom 01.01.2016)
... Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 13. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... welches die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr erreicht." 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Urlaub beträgt für ... von 30 Tagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen. (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Urlaubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 für die ...

Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Artikel 2 PostBATZVEV Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
... durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum ...

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Artikel 2 BArbZuUrlRÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... vom 27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 3 EZulVuaÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... Es werden nur volle Tage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen ... Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die ... der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei ...

Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427
Artikel 3 AZVuaÄndV Erholungsurlaubsverordnung
...  5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... gewährt." 3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2104
Artikel 1 12. EUrlVÄndV
... (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Elternzeitverordnung (EltZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 3 EltZV
... Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beamtinnen und Beamte während ...