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§ 5 - Mediationsgesetz (MediationsG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 135 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
- 1.
- Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
- 2.
- Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Konfliktkompetenz,
- 4.
- Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
- 5.
- praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
Zitierungen von § 5 MediationsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MediationsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MediationsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MediationsG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die ...
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