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Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525, 2529 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 5 Vergütung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10.
(2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle tätig, steht die Vergütung (§ 6) der Stelle zu.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergütung
- 1.
- der Angehörigen oder Mitarbeiter einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, wenn sie die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Dienstaufgabe wahrnehmen,
- 2.
- der Angehörigen oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle, wenn sie die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen und die Stelle für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen erhält.
§ 6 Höhe der Vergütung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung
- 1.
- im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,
- 2.
- im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 370 Euro,
- 3.
- nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 210 Euro.
§ 7 Entstehung des Anspruchs
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. 2Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.
§ 8 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf den Umfang und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs sowie auf die Festsetzung der Vergütungen und Vorschüsse einschließlich der Rechtsbehelfe sind § 8 Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 1, die §§ 54, 55 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 9 Erlöschen des Anspruchs
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht wird.
§ 10 Öffnungsklausel; Verordnungsermächtigung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in diesem Gesetz genannten Bestimmungen über den Vergütungsanspruch des psychosozialen Prozessbegleiters keine Anwendung finden, wenn die Landesregierungen die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters anderweitig geregelt haben.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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