Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (StrlSchNRV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
Artikel 7 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
In
§ 22 Absatz 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der DIMDI-Verordnung
In
§ 5 Absatz 1 der DIMDI-Verordnung vom
4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Atomrecht" ein Komma und werden die Wörter „das Strahlenschutzrecht" eingefügt.
Artikel 9 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Artikel 10 Änderung der Mess- und Eichverordnung
Artikel 11 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Artikel 12 Änderung der Offshore-Bergverordnung
Die
Offshore-Bergverordnung vom
3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), die durch
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung
(1) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung nach dem
Strahlenschutzgesetz und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach dem
Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne des
Strahlenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.
(2) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach dem
Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass
- 1.
- der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- 2.
- Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und
- 3.
- an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) eingehalten werden.
Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlichen Einsatz untersagen, wenn
- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
- 2.
- die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder
- 3.
- eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.
(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet des Festlandsockels nach dem
Strahlenschutzgesetz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem
Strahlenschutzgesetz erforderlich sind.
(5)
§ 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß
§ 20 Absatz 1 festgelegt wurde."
- 2.
- In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
In
Anlage 2 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom
25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird in der ersten Zeile der Tabelle die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Die
Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „im Sinne der §§ 49 und 50" durch die Wörter „im Sinne des § 104" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1" durch die Angabe „§ 99 Absatz 1" ersetzt.
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