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Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 176 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) Erhebt eine in Absatz 1 genannte Solidargemeinschaft von einem Mitglied einen Beitrag, der höher ist als die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, und besteht bei dem Mitglied Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Mitglieds zu prüfen und zu bescheinigen."
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, werden nach dem Wort „vermindert" ein Komma und die Wörter „und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert" eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB XII § 32, mWv. 14. Juni 2023 § 40, § 45a, § 64j
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023
- 1.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt."
- b)
- In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „und 21" durch die Angabe „, 21 und 21a" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 14.06.2023
- 1a.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „den" durch das Wort „die" und das Wort „Prozentsatz" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt und werden nach den Wörtern „nach Satz 1 Nummer 1" die Wörter „in Verbindung mit § 28a Absatz 3" eingefügt.
- c)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt."
- 2.
- § 45a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete." - b)
- In dem neuen Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 3 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 3.
- § 64j Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen)."
Ende abweichendes Inkrafttreten
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