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Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZVV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2129-29-1 Umweltschutz
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§ 5 Mündliche Prüfung



(1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.




§ 5a Fachgespräch



(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines Antrags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist unselbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.

(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergebnis des Fachgesprächs.

(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere folgendes festgestellt wird:

1.
Namen des Experten, des Mitarbeiters und des Umweltgutachters,

2.
Beginn und das Ende des Fachgesprächs,

3.
die wesentlichen Gesprächsinhalte,

4.
das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begründung und Entscheidungsvorschlag über die Zulassung.

Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.

(4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Experten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkenntnis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste werden nur dann für Fachgespräche herangezogen, wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.

(6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entsprechend.




§ 6 Entscheidung



(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden wurden.

(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden

1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings,

2.
Beginn und Ende der Prüfung,

3.
das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,

4.
die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.

(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen.

(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen.


§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung



(1) 1Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht.

(2) 1Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. 2Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.




§ 8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens



Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.