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Änderung § 51 Bundeswahlgesetz vom 09.05.2013
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§ 51 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung |
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(Text alte Fassung) § 51 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 51 Übergangsregelung für den 17. Deutschen Bundestag für die Berufung von Listennachfolgern |
Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem 17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum 8. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden. |
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