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Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Kapitel 2 Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen
§ 55 Messwerterhebung Strom
(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
- 1.
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
- 2.
- sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
- 3.
- sobald steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
- 4.
- im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Stromliefervertrages.
(2) 1Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. 3Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.
(4) 1Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. 2Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
§ 56 Erhebung von Netzzustandsdaten
(1) 1Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. 2Solche Fälle liegen vor, wenn Netzzustandsdaten für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen erhoben werden
- 1.
- an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- 2.
- an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder
- 3.
- an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20.000 Kilowattstunden.
(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
§ 57 Erhebung von Stammdaten
§ 57 wird in 5 Vorschriften zitiert
Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
- 1.
- bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
- 2.
- bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.
§ 58 Messwerterhebung Gas
(1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt
- 1.
- bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung sind, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung,
- 2.
- bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge entsprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag.
(2) 1Im Falle eines Lieferantenwechsels im Sinne des § 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. 3Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
(4) 1Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. 2Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach § 9 verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
§ 59 Weitere Datenerhebung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58 hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden.
Text in der Fassung des Artikels 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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