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§ 58 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.
(2) 1Soweit Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. 2Diese Entscheidung ist zu begründen. 3Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests oder strengen Disziplinararrests.
(3) Die oder der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.
Zitierungen von § 58 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)
G. v. 18.08.1972 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 58 BGSG Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen (vom 01.04.2025)
... die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 49 Absatz 1, §§ 51 und 58 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend. 3. Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 3 SVG Wehrdienstzeit (vom 01.04.2025)
... wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 58 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ...
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