§ 59 Verjährung der Vollstreckung
1Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die verhängte Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. 3Die Frist wird gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
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