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Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)
G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Erster Teil Gezogener Wechsel
Achter Abschnitt Ehreneintritt
3. Ehrenzahlung
Artikel 59
Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
(2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
(3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung stattfinden.
Artikel 60
Artikel 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muß der Inhaber spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.
(2) Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.
Artikel 61
Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
Artikel 62
Artikel 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.
Artikel 63
Artikel 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
(2) Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
(3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.
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