§ 59b Berufsausübungsgesellschaften
(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
- 1.
- Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
- 2.
- Europäische Gesellschaften und
- 3.
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
- a)
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt
§ 207a.
Frühere Fassungen von § 59b BRAO
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interne Verweise§ 49b BRAO Vergütung (vom 01.01.2025) ... ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur ...
§ 59f BRAO Zulassung (vom 26.10.2024) ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b , 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die ...
Zitat in folgenden NormenPatentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 43a PAO Vergütung (vom 01.01.2025) ... Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... gefasst: „§ 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 59b Berufsausübungsgesellschaften § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit ... die Absätze 7 und 8. 12. In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a" ... (§ 59a)" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b " ersetzt. 19. In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" ... ersetzt. 23. § 59a wird aufgehoben. 24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe g ... „Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 59b Berufsausübungsgesellschaften (1) Rechtsanwälte dürfen sich zur ... zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, ... und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b , 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die ... zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1. die Voraussetzungen der §§ 59b , 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht ... zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte ... Wahlen entsprechend." 81. In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „ § 59b " durch die Angabe „§ 59a" ersetzt. 82. § 191b wird wie folgt ...
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