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Artikel 5a - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
Artikel 5a Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwölf" durch die Angabe „24" ersetzt.
- 2.
- Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen."
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Zitierungen von Artikel 5a BwAttraktStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5a BwAttraktStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwAttraktStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 87 SchriftVG Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...
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