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§ 6 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 6 Starterbatterien



(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.



 

Zitierungen von § 6 BattV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BattV Ordnungswidrigkeiten
... oder einem Rücknahmesystem nicht überlässt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,  ...