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§ 6 - Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG)
neugefasst durch B. v. 22.02.1985 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
- 1.
- die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,
- 2.
- die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,
- 3.
- die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,
- 4.
- die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,
- 5.
- die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
- 1.
- das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
- 2.
- Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,
- 3.
- den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,
- 4.
- zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
Text in der Fassung des Artikels 291 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 6 EinhZeitG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 291 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 12.07.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung vom 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
aktuell | vor 12.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EinhZeitG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EinhZeitG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinhZeitG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 1 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen
... Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde." 5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt ... 5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ... zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen." 6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: „§ 7 Kosten für Nutzleistungen ... Person sind zu berücksichtigen." 7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9. 8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt ... § 10 und wie folgt geändert: In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6 " durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 9. Die bisherigen §§ 8 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 291 10. ZustAnpV Änderung des Einheiten- und Zeitgesetzes
... In § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der ...
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