§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
(1)
1Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des
§ 4 hergestellt werden.
2Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von
§ 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
- 1.
- das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
- 2.
- das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
- a)
- im Lager für Energieerzeugnisse,
- b)
- zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
- 3.
- das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
- das Gewinnen von Energieerzeugnissen
- a)
- in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
- b)
- beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
- 5.
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,
- 6.
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders,
- 7.
- das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.
(3)
1Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(4) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
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interne Verweise§ 5 EnergieStG Steueraussetzungsverfahren (vom 01.04.2010) ... (2) Steuerlager sind 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6 ), 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7). (3) Steuerlagerinhaber im ... worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz ...
§ 26 EnergieStG Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch (vom 01.01.2018) ... Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz. (4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ... 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ( § 6 ) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) ...
§ 30 EnergieStG Zweckwidrigkeit (vom 01.01.2018) ... verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ...
Zitat in folgenden NormenEmissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 12 EnergieStV Antrag auf Herstellererlaubnis (vom 01.04.2010) ... Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023) ... des Hauptzollamts zugegangen ist. (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 , § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023) ... des Hauptzollamts zugegangen ist. (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 , § 7 oder § 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)." 6. § 6 ... 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)." 6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie wird auf Antrag unter ... (§ 9d Absatz 1) eröffnet worden." 40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 10. § 23 wird wie folgt ... Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz. (4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ... 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb ( § 6 ) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt." 13. In § 27 ... verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 16. § 31 Absatz 4 Satz 3 ...
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