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§ 6 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
(1) 1Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:
- 1.
- eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt,
- 2.
- einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und
- 3.
- eine der folgenden Qualifikationen:
- a)
- eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
- b)
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
- c)
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
(2) 1§ 9 findet keine Anwendung. 2Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung V. v. 30. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 1. März 2024
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Frühere Fassungen von § 6 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 |
aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell | vor 01.03.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BeschV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.03.2024)
... erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6 , 22a, 24a und 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. ...
Zitat in folgenden Normen
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
§ 90 BBiG Aufgaben (vom 01.08.2024)
... Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wahr. Dabei hat das Bundesinstitut für Berufsbildung zu prüfen, ob die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 20 und 20b" durch die Angabe „§§ 18d und 18f" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Beschäftigung in ausgewählten ... 18d und 18f" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 6 Absatz 2" durch die Wörter „§ 18a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. ... „§ 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" und die Angabe „ § 6 " durch die Wörter „§ 18a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 10a FachKrEFG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wahr. Dabei hat das Bundesinstitut für Berufsbildung zu prüfen, ob die Ausbildung die ...
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFV Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
... erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6 , 22a, 24a und 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. ... erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Beschäftigung bei ausgeprägter ... 9 findet keine Anwendung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (1) Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 06.11.2014 BGBl. I S. 1683; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
Artikel 1 2. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... erteilt, wenn sie 1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder 2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet ...
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