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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.03.2015 aufgehoben
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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 1104-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
Titel 9 Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts
§ 60
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:
- a)
- Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
- b)
- Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht.
(2) Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden,
- a)
- bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können, oder
- b)
- bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären läßt.
§ 61
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident oder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen.
(2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er dem Präsidialrat des für zuständig erachteten Senats zuzuleiten. Hat im Falle des § 60 Abs. 2 Buchstabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Ausschuß über die Senatszuständigkeit entschieden, veranlaßt der Präsidialrat des für zuständig erklärten Senats die Eintragung in das Verfahrensregister.
§ 62
(1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidialrat verantwortlich. Er wird durch den anderen Präsidialrat vertreten.
(2) (weggefallen)
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