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keine Treffer in der heute geltenden Fassung
Treffer in früheren Fassungen:
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 29.05.2020
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2018
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 31.12.2014
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.08.2014
Treffer im Text:
keine Treffer in der heute geltenden Fassung
Treffer in früheren Fassungen:
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 29.05.2020
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2018
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung , Fassung gültig bis 31.12.2014
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.08.2014
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